Ausweichklauseln im deutschen, österreichischen und schweizerischen internationalen Privatrecht
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Ausweichklauseln tauchen erst seit etwa drei Jahrzehnten zunehmend in nationalen Kodifikationen und in internationalen Übereinkommen auf und sind damit eine verhältnismässig neue Erscheinung im Internationalen Privatrecht (IPR). Im deutschen IPR sind inzwischen vier spezielle Ausweichklauseln kodifiziert. Die Aufnahme einer allgemeinen Ausweichklausel hat der deutsche Gesetzgeber, aus Gründen der Rechtssicherheit im Familien- und Erbrecht, bisher ausdrücklich abgelehnt. Anders dagegen der schweizerische Gesetzgeber, der mit Art 15 schw. IPRG eine solche statuierte. Ziel der Abhandlung war es festzustellen, ob und gegebenfalls inwieweit ein Bedürfnis für Ausweichklauseln besteht, was deren Vorteile und Gefahren sind und ob es sich empfiehlt auch im deutschen IPR eine allgemeine Ausweichklausel aufzunehmen. Um Antworten auf diese Fragen zu finden, ist der Verfasser rechtsvergleichend der Entwicklung, Anwendung und Funktion von Ausweichklauseln nachgegangen. Aufgrund der konzeptionellen Nähe zum deutschen IPR und der gesetzlichen Ausgangssituationen bot sich der Vergleich zum österreichischen und schweizerischen IPR an. Nach kurzer Einführung in das Thema, einer Definition und Begriffsbestimmung sowie einer internationaler Bestandsaufnahme, widmet sich der Verfasser dem historischen und aktuellen Meinungsspektrum zu Ausweichklausel in der Literatur. Dabei werden die verschiedenen Differenzierungen inerhalb der Auffassungen von Befürwortern und Gegnern von Ausweichklauseln umfassend herausgearbeitet. Von besonderem Interesse für den Verfasser war die Analyse der Rechtsprechung, da diese regelmässig Aussagen über ein bestehendes oder nichtbestehendes Bedürfnis nach Ausweichklauseln, sowie deren Vorteile und Gefahren, treffen kann. Ausführlich untersucht er daher die Entwichklung von eigenständigen Ausweichklauseln durch die Rechtsprechung. Er weist dabei nach, dass die Rechtsprechung in allen drei Ländern in verschiedenen Bereichen des IPR Ausweichklauseln entwickelt hat. Besonders interessant ist die Entwicklung zu § 1 öst. IPRG, der nicht als allgemeine Ausweichklausel konzipiert war, sondern lediglich als Programmsatz und zur Auslegung und Lückenfüllung dienen sollte. Im zweiten Teil der Rechtsprechungsanalyse werden Anwendungsfälle kodifizierter Ausweichklauseln untersucht. In der sich hieran anschliessenden eigenen Stellungsnahmen setzt sich der Verfasser ausführlich mit den Argumenten der Gegner und Befürworter von Ausweichklausel auseinander. Im Ergebnis plädiert er für eine allgemeine Ausweichklausel, zu deren Anwendungsvoraussetzungen, Besonderheiten und Rechtsfolgen er ausführlich Stellung nimmt. Die dabei dargestellten Problemlösungen sind verallgemeinerungsfähig und somit auch auf die bereits kodifizierten speziellen Ausweichklauseln anwendbar. Abschliessend spricht sich der Verfasser für die Aufnahme einer allgemeinen Ausweichklausel in das deutsche IPR aus und unterbreitet hierfür einen Formulierungsvoschlag.