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Der ablehnbare Richter

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Das Recht auf einen unparteiischen Richter gilt als Allgemeingut sowohl des Verfassungs- als auch des einfachen Verfahrensrechts. Die richterliche Unparteilichkeit garantiert die Zivilprozeßordnung durch das mit zahlreichen Auslegungsstreitigkeiten belastete Ablehnungsverfahren der §§ 42-48 ZPO. Ein besonderes Problem entsteht, wenn ein Ablehnungsgrund erst zu einem Zeitpunkt entdeckt wird, zu dem der Richter bereits sein Urteil gesprochen hat. Eine 'nachträgliche Richterablehnung' wurde bislang in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig abgelehnt. Mit der vorliegenden Untersuchung arbeitet Gregor Vollkommer erstmals diese Thematik dogmatisch auf und führt sie einer in sich geschlossenen Lösung zu. Er gelangt zu dem Ergebnis, daß schon die Mitwirkung eines ablehnbaren Richters zu einem Verfahrensfehler führt. Der in der unteren Instanz übersehene Ablehnungsgrund kann daher auch noch im höheren Rechtszug geltend gemacht werden. Während der laufenden Instanz wird der Verfahrensfehler im Ablehnungsverfahren behoben. Ausgehend von dieser Erkenntnis ergeben sich zahlreiche Folgerungen für die Ausgestaltung des Ablehnungsverfahrens, sein Verhältnis zum Prozeß in der Hauptsache und zu dem Rechtsmittelverfahren. Das abweichende Verständnis der herrschenden Meinung erweist sich als ein Relikt des gemeinen Prozeßrechts. Der Autor bedient sich eines weit ausholenden methodischen Ansatzes. Nach der Analyse des Verfassungsrechts, der Europäischen Menschenrechtskonvention und einer umfassenden rechtshistorischen Untersuchung des Ablehnungsrechts sichert er die gefundenen Erkenntnisse schließlich rechtsvergleichend ab. Die auf diesem Weg gewonnenen Ergebnisse legen eine vollständige Neukonzeption des geltenden Ablehnungsrechts nahe.

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2001

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