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Europäisierung des deutschen Bilanzsteuerrechts

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Zur Schaffung eines funktionierenden Gemeinsamen Marktes müssen in den EU-Mitgliedstaaten zumindest ähnliche rechtliche Rahmenbedingungen hergestellt werden. Diese Anforderung gilt auch für Sachverhalte der direkten Besteuerung. Da dieser Rechtsbereich in den EG-Verträgen nicht harmonisiert wird, muss auf Sekundärrecht - also insbesondere Richtlinien - zurückgegriffen werden. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Jahresabschlussrichtlinie, die einzelstaatliche Vorschriften über (handelsrechtliche) Jahresabschlüsse koordinieren soll. Sie enthält u. a. Ansatz- und Bewertungsnormen, die auch für die steuerliche Gewinnermittlung geeignet sind. Insofern kann die Jahresabschlussrichtlinie u. U. Einfluss auf die direkte Besteuerung üben. Obwohl sie eine umfassende Harmonisierung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse anstrebt, verbleiben durch Regelungsunschärfen Ermessensspielräume für die Auslegung der Richtlinienvorschriften. Um eine Übertragung auf steuerliche Sachverhalte vornehmen zu können, werden deshalb im ersten Teil dieser Arbeit zunächst die Inhalte der Jahresabschlussrichtlinie auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene konkretisiert. Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Transformation der Jahresabschlussrichtlinie in nationales Recht explizit am Massgeblichkeitsprinzip festgehalten. Dadurch stellt sich in besonderer Weise die Frage, ob und in welchem Umfang das deutsche Bilanzsteuerrecht durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften geprägt wird. Dies und die Frage nach der Vereinbarkeit der gewachsenen handelsrechtlichen Traditionen im deutschen Rechtsraum mit den entsprechenden Vorschriften nach europäischem Verständnis sind weitere zentrale Bestandteile der Untersuchungen. Änderungen des nationalen Verständnisses von Bilanzierungsvorschriften können u. a. indiziert sein, wenn der EuGH über transformiertes Gemeinschaftsrecht auf nationaler Ebene befindet und dabei die Vorschriften der Jahresabschlussrichtlinie anders als nach nationalem Rechtsverständnis auslegt. Ob und inwieweit dem EuGH diese Kompetenz zusteht und er mithin deutsches Bilanzsteuerrecht beeinflussen kann, ist Gegenstand des letzten Teils dieser Arbeit.

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