Rundfunkfreiheit in Deutschland und in der Türkei unter Berücksichtigung der Staatsferne des Rundfunks
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Diese rechtsvergleichende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der Rundfunkfreiheit in Deutschland und der Türkei. Sie versucht die Notwendigkeit der staatsfernen Struktur des Rundfunks zu veranschaulichen. Art. 5 GG und Art. 133 TVerf. i. V. m. Art. 26 TVerf. fordern einen Rundfunk, der bei der Gestaltung der Programme von staatlichen Einflüssen jeder Art unabhängig ist. Dieses kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Organisation der Rundfunkanstalten staatsfern ausgerichtet ist. Nach einer Darstellung des Ziels und Zwecks der Staatsferne des Rundfunks wird die organisatorische Struktur des Rundfunks in beiden Ländern analysiert. Hierbei handelt es sich um die Struktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Besetzung ihrer Aufsichtsgremien und die Struktur und Besetzung der Aufsichtsgremien der privaten Rundfunkanstalten in beiden Ländern. Auch die Struktur der finanziellen Abhängigkeit/Unabhängigkeit dieser Gremien – und die Art der Beteiligung und Aufsicht des Staates über diese Gremien – soll dargelegt werden. Letztlich befaßt sich diese Arbeit mit dem Rundfunk de lege ferenda am Beispiel der Türkei.