Unmöglichkeit und Pflichtverletzung
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Die Schuldrechtsreformkommission schlug 1992 die Streichung der Unmöglichkeitstatbestände sowie die Einführung eines einheitlichen Haftungstatbestands der Pflichtverletzung vor. Anläßlich dieser Vorschläge wird die wahre Funktion der Unmöglichkeitstatbestände untersucht und die Reform an dieser Untersuchung gemessen. Die dem BGB zugrundeliegende und schon im Gemeinen Recht verankerte allgemeine Culpa-Haftung kommt durch einen richtig verstandenen einheitlichen Haftungstatbestand der Pflichtverletzung zu neuer Geltung. Bedingt durch das Prinzip des Vorrangs des Primäranspruchs liegt die unverzichtbare Funktion der nachträglichen Unmöglichkeit darin, den äußersten Fall zu bezeichnen, bei dem das Schuldverhältnis von der Primär- auf die Sekundärebene umzuschalten ist. Die Fälle des Unvermögens erfaßt man dogmatisch korrekter als solche der Leistungserschwerungen; bei übermäßiger Belastung des Schuldners führen sie zu einer Befreiung von seiner Primärleistungspflicht. Da sich die Haftung für anfängliche Leistungsstörungen nur auf die Grundsätze der culpa in contrahendo oder auf Garantieversprechen stützen läßt, kann sie nicht nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie die für nachträgliche Leistungsstörungen und bedarf eigener Regelung.