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Die Mitwirkung des Deutschen Bundestages an der europäischen Rechtsetzung

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Ausgehend von der Frage nach dem einschlägigen Maßstab für eine ausreichende demokratische Legitimation der europäischen Sekundärrechtsetzung, wird zunächst das europäische Primärrecht in der Fassung des Amsterdamer Vertrages in den Blick genommen. Im Ergebnis ist trotz der integrationsbedingten Funktionsverluste des Deutschen Bundestages ein rechtsfehlerhaftes „Demokratiedefizit“ nicht gegeben. Im einzelnen werden das Rechtsetzungsverfahren auf der europäischen Ebene erläutert und damit die Ansatzpunkte für die nationale Beteiligung aufgezeigt. Im Zentrum der Untersuchung stehen die verfassungssystematischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen der parlamentarischen Mitwirkung. Bejaht wird etwa hinsichtlich der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundestag und Bundesregierung ein durch Art. 23 Abs. 2, 3 GG statuiertes „Beteiligungsrecht zur gesamten Hand“, welches mit dem über Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kernbestand des Grundgesetzes vereinbar ist. Nachdem die auf verschiedenen Normstufen angesiedelten Rechtsgrundlagen der parlamentarischen Mitwirkung grundsätzlich und in Einzelfragen gewürdigt sind, wendet sich die Autorin der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Bundestag und auch in der Bundesregierung zu. Dabei wird eine teilweise bedenkliche Zurückdrängung des Kollegialitätsprinzips i. S. d. Art. 65 Satz 3 GG festgestellt. Besonderes Augenmerk wird auf die Rolle des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union gelegt und auf sein Recht zu Stellungnahmen für das Plenum aus Art. 45 Satz 2 GG.

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2001

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