Die Religionsfreiheit in der spanischen Verfassung
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Verharrt Spanien noch in Zuständen des Francoregimes? 1978 nahmen die Spanier eine demokratische Verfassung an, doch hat diese die spanische Wirklichkeit grundlegend verändert oder ist sie nur eine frische Fassade für beibehaltene Praktiken? Bis 1978 war Spanien ein Staat mit dem Katholizismus als Staatsreligion. Dieses Buch betrachtet die Religionsfreiheit in Spanien. Spanien ist traditionell ein katholisches Land, das eine Toleranz auf dem Gebiet des Glaubens nicht kannte. Die Entwicklung der Konfessionen und Religionen auf der iberischen Halbinsel wird von den Anfängen des Christentums über die muslimische Besetzung und bis zu dem Versuch, unter der katholischen Einheit eine staatliche Einheit zu erlangen, dargestellt, um im folgenden das heutige spanische Kirchenrecht zu untersuchen. Mit der Verfassung von 1978 wurde neben der Religionsfreiheit das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche verankert. Nach Jahrhunderten, in denen sich der Staat als weltlicher Arm der katholischen Kirche betrachtete, ist dies eine sensationelle Neuigkeit in der spanischen Verfassungsgeschichte. Dieser Standard, den die neue Verfassung setzt, gibt jedem Spanier das Recht auf Ausübung seines Glaubens ohne staatliche Beeinträchtigung. Der Staat verpflichtet sich, neutral zu bleiben. Doch die selbstverordnete Neutralität ist gefährdet, wenn fast 94 % der Bevölkerung einer Konfessionen, der katholischen Religion, angehören. Inwieweit kann ein Staat unter solchen Voraussetzungen eine rechtliche Gleichheit schaffen? Das Buch stellt detailliert den Standard dar, den die spanische Verfassung durch ihren Grundrechtskatalog auf dem Gebiet der Religion schafft. Die Umsetzung in der Praxis, wie die Finanzierung der Konfessionen, die Seelsorge beim Militär und in Strafanstalten oder der Religionsunterricht, zeigt jedoch, dass immer noch eine Sonderstellung der katholischen Kirche besteht. Hier liegt der grosse Konflikt des aktuellen spanischen Kirchenrechts: während eine Meinung eine verfassungswidrige Beibehaltung vergangener Zustände behauptet, verweist die Gegenseite auf die soziale Wirklichkeit, der die rechtliche Umsetzung nur entspreche.