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Decentralised application of EC competition law: national experience and reform

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Um dem häufig beklagten Vollzugsdefizit der Generaldirektion IV - zuständig für Wettbewerbspolitik - entgegenzuwirken, strebt die Europäische Kommission u. a. eine stärkere Einbindung der nationalen Wettbewerbsbehörden an. Dafür hat sie im Oktober 1997 eine Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Fällen im Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag veröffentlicht, die ihre Vorstellungen bezüglich einer effizienteren Zusammenarbeit und Aufgabenteilung im Verhältnis zu den nationalen Wettbewerbsbehörden enthält. Für die Kommission ist es wichtig, die Zusammenarbeit derart zu gestalten, dass sie sich auf die Fälle konzentrieren kann, die wirklich von Bedeutung für den Gemeinsamen Markt sein können. Ob die stärkere Einbeziehung der nationalen Kartellbehörden ein einheitliches oder zumindest harmonisiertes nationales Kartellrecht verlangt, bleibt umstritten. Im Hinblick auf die weitgehend dem europäischen Kartellrecht angepassten nationalen Kartellgesetze wird von bedeutenden Kartellbehörden jedoch der Anspruch erhoben, das Freistellungsmonopol der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 17/62 abzuschaffen und den nationalen Kartellbehörden zu erlauben, Freistellungen gemäß Art. 85 Abs. 3 EG-Vertrag oder Gruppenfreistellungsverordnungen zu erlassen. Die Diskussion ist nicht nur politischer Natur: Die Unternehmen erheben dabei den Anspruch auf Effizienz.

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