Die geographischen Herkunftsangaben an der Schnittstelle zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht
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Das Ziel der Arbeit ist es, den Rechtsschutz und Rechtscharakter der geographischen Herkunftsangaben nach §§ 126 ff. MarkenG zu bestimmen. Im Anschluß daran wird die verbleibende praktische Bedeutung der wettbewerbsrechtlichen Generalklauseln der §§ 1, 3 UWG im Rahmen des § 2 MarkenG hinterfragt sowie deren Relevanz für einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz der Herkunftsangaben aufgezeigt. Bei den geographischen Herkunftsangaben im Sinne von § 126 Abs. 1 MarkenG handelt es sich um eine gemeinschaftsrechtlich anerkannte Form des geistigen Eigentums. Als subjektive Kennzeichenrechte müssen sie auch unter die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen. Die Auffassung der deutschen Rechtsprechung von einem bloßen mittelbaren wettbewerbsrechtlichen Schutz der Herkunftsangaben im Markengesetz infolge der Reflexwirkung des objektiven Rechts ist überholt und kann nicht mehr aufrechterhalten werden.