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Leitungshaftung bei der geschlossenen Kapitalgesellschaft

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Mit der prinzipiellen Trennung von Kapital und Führung im Recht der korporationsrechtlichen Organisationsformen trat die grundsätzliche Frage des Interessenausgleichs zwischen Leitungsorgan, Gesellschaftern, Gläubigern und allgemeinem Rechtsverkehr in den Vordergrund. Im Schnittfeld all dieser Interessen steht das Leitungsorgan und hat für den entsprechenden Ausgleich zu sorgen, wobei auch die eigenen Haftungsrisiken nicht unerheblich sind. Ein für die Unternehmensleitung in England und Deutschland gleichermaßen nur schwer kalkulierbares Haftungspotenzial ergab sich in der jüngsten Vergangenheit aus dem Jahr-2000-Problem. Dieses nutzt die Untersuchung zur Illustrierung der bisher zum Teil erheblichen Gegensätze bei der zivilrechtlichen Haftung von Leitungsorganen in den beiden Rechtsordnungen und entwickelt im Rahmen einer funktionalen Rechtvergleichung allgemeine Vorschläge zur Rechtsentwicklung.

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2002

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