Kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz verbundener Unternehmen
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Mit den §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hat der Gesetzgeber weitreichende Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften geschaffen. Regelungszweck der Vorschriften ist die Herstellung von Transparenz hinsichtlich der wesentlichen Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften. Primärer Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist die Frage, inwieweit dieser Regelungszweck auch in den in der Praxis dominierenden Fällen mehrstufiger Unternehmensverbindungen erreicht wird. Hierbei steht § 22 WpHG im Vordergrund. Der in Absatz 3 dieser Vorschrift geregelte Verbundtatbestand der Kontrolle, an dessen Vorliegen die Zurechnung von Stimmrechten im Unternehmensverbund geknüpft wird, weicht nicht unerheblich vom Verbundkonzept der §§ 15 ff. AktG ab. Des Weiteren werden noch die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung von Stimmrechten verbundener Unternehmen sowie die unternehmensverbundinterne Informationsverschaffung behandelt.
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Kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz verbundener Unternehmen, Matthias Hildner
- Jazyk
- Rok vydání
- 2002
Doručení
Platební metody
2021 2022 2023
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- Titul
- Kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz verbundener Unternehmen
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Matthias Hildner
- Vydavatel
- Duncker und Humblot
- Rok vydání
- 2002
- ISBN10
- 3428107845
- ISBN13
- 9783428107841
- Série
- Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen : Abteilung B, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Mit den §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) hat der Gesetzgeber weitreichende Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften geschaffen. Regelungszweck der Vorschriften ist die Herstellung von Transparenz hinsichtlich der wesentlichen Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften. Primärer Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist die Frage, inwieweit dieser Regelungszweck auch in den in der Praxis dominierenden Fällen mehrstufiger Unternehmensverbindungen erreicht wird. Hierbei steht § 22 WpHG im Vordergrund. Der in Absatz 3 dieser Vorschrift geregelte Verbundtatbestand der Kontrolle, an dessen Vorliegen die Zurechnung von Stimmrechten im Unternehmensverbund geknüpft wird, weicht nicht unerheblich vom Verbundkonzept der §§ 15 ff. AktG ab. Des Weiteren werden noch die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung von Stimmrechten verbundener Unternehmen sowie die unternehmensverbundinterne Informationsverschaffung behandelt.