Die Ermittlung der beim Rücktritt vom Versuch erforderlichen Rücktrittsleistung anhand der objektiven Vollendungsgefahr
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Die Problematik des Rücktritts vom Versuch ist von großer praktischer Bedeutung: Entweder erlangt der Täter bei durchgreifendem Rücktritt Straffreiheit oder er bleibt wegen des Fehlens der einen oder anderen Rücktrittsvoraussetzung strafbar. Besonders umstritten ist die Frage, was der Täter tun muß, um Strafbefreiung zu erlangen. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, daß diese Rücktrittsleistung entgegen der bisherigen Praxis nicht anhand der Vorstellung des Täters vom Verwirklichungsgrad seiner Tat zu ermitteln ist, sondern anhand der objektiven Sachlage. Maßgeblich ist das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung (›Vollendungsgefahr‹) im Rücktrittszeitpunkt. Dahinter steht die Überzeugung, daß der Rücktritt als ›actus contrarius‹ den Strafgrund des Versuchs paralysieren muß und daß bei dessen Bestrafung dem Gefährdungsgedanken vorrangige Bedeutung zukommt.
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Die Ermittlung der beim Rücktritt vom Versuch erforderlichen Rücktrittsleistung anhand der objektiven Vollendungsgefahr, Andreas Heckler
- Jazyk
- Rok vydání
- 2002
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Platební metody
2021 2022 2023
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- Titul
- Die Ermittlung der beim Rücktritt vom Versuch erforderlichen Rücktrittsleistung anhand der objektiven Vollendungsgefahr
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Andreas Heckler
- Vydavatel
- Nomos-Verl.-Ges.
- Rok vydání
- 2002
- ISBN10
- 3789078506
- ISBN13
- 9783789078507
- Série
- Nomos-Universitätsschriften : [...], Recht
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Die Problematik des Rücktritts vom Versuch ist von großer praktischer Bedeutung: Entweder erlangt der Täter bei durchgreifendem Rücktritt Straffreiheit oder er bleibt wegen des Fehlens der einen oder anderen Rücktrittsvoraussetzung strafbar. Besonders umstritten ist die Frage, was der Täter tun muß, um Strafbefreiung zu erlangen. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, daß diese Rücktrittsleistung entgegen der bisherigen Praxis nicht anhand der Vorstellung des Täters vom Verwirklichungsgrad seiner Tat zu ermitteln ist, sondern anhand der objektiven Sachlage. Maßgeblich ist das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung (›Vollendungsgefahr‹) im Rücktrittszeitpunkt. Dahinter steht die Überzeugung, daß der Rücktritt als ›actus contrarius‹ den Strafgrund des Versuchs paralysieren muß und daß bei dessen Bestrafung dem Gefährdungsgedanken vorrangige Bedeutung zukommt.