Grenzen normativer Tatherrschaft bei mittelbarer Täterschaft
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Im materiellen Strafrecht ist ein Trend zunehmender Normativierung strafrechtlicher Konzeptionen zu beobachten. Zahlreiche probleme werden mit Hinweis auf eine normative Betrachtungsweise zu lösen versucht. Auch im Bereich mittelbarer Täterschaft ist die Normativität auf dem Vormarsch. Der für die Bestimmung der Täterschaft zentrale Begriff der Tatherrschaft wird in bestimmten Fällen nicht mehr auch nur ansatzweise von einer empirisch feststellbaren, tatsächlichen Herrschaft über den tatbestandlichen Geschehensablauf abhängig gemacht. Stattdessen wird eine Verrechtlichung des Begriffs in der Form vorgenommen, daß einer Person, die am tatbestandlichen Geschehen in irgendeiner Weise beteiligt ist, mittels einer normativen Betrachtungsweise die Tatherrschaft wertend zugeschrieben wird, ohne daß dabei faktische Herrschaftkriterien noch eine Rolle spielen. Der Blickwinkel bei der Bestimmung der Tatherrschaft ist damit von einem faktisch-ontologischen in einen rein normativen umgeschlagen.
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Grenzen normativer Tatherrschaft bei mittelbarer Täterschaft, Michael Grunert
- Jazyk
- Rok vydání
- 2002
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Platební metody
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- Titul
- Grenzen normativer Tatherrschaft bei mittelbarer Täterschaft
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Michael Grunert
- Vydavatel
- Bochumer Univ.-Verl.
- Rok vydání
- 2002
- ISBN10
- 3934453848
- ISBN13
- 9783934453845
- Série
- Dissertationen Jura
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Im materiellen Strafrecht ist ein Trend zunehmender Normativierung strafrechtlicher Konzeptionen zu beobachten. Zahlreiche probleme werden mit Hinweis auf eine normative Betrachtungsweise zu lösen versucht. Auch im Bereich mittelbarer Täterschaft ist die Normativität auf dem Vormarsch. Der für die Bestimmung der Täterschaft zentrale Begriff der Tatherrschaft wird in bestimmten Fällen nicht mehr auch nur ansatzweise von einer empirisch feststellbaren, tatsächlichen Herrschaft über den tatbestandlichen Geschehensablauf abhängig gemacht. Stattdessen wird eine Verrechtlichung des Begriffs in der Form vorgenommen, daß einer Person, die am tatbestandlichen Geschehen in irgendeiner Weise beteiligt ist, mittels einer normativen Betrachtungsweise die Tatherrschaft wertend zugeschrieben wird, ohne daß dabei faktische Herrschaftkriterien noch eine Rolle spielen. Der Blickwinkel bei der Bestimmung der Tatherrschaft ist damit von einem faktisch-ontologischen in einen rein normativen umgeschlagen.