Die Erbteilsvollstreckung
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Anhand der dargestellten Konstellation zeichnet sich schon ab, dass die Anordnung einer Erbteilsvollstreckung ihren Grund in erster Linie in der Persönlichkeit eines Miterben hat. Zu diesen persönlichen Eigenschaften zählt neben der Verschwendungssucht und Uneinsichtigkeit auch die Minderjährigkeit bzw. die Geschäftsunerfahrenheit eines Miterben, die den Erblasser regelrecht immer wieder vor die schwierige Aufgabe stellt, wie die Übertragung von Verantwortung auf den Minderjährigen schrittweise bewerkstelligt werden kann. Nicht minder kompliziert gestaltet sich die Sachlage, wenn ein Miterbe unter einer Behinderung leidet. Im allgemeinen vermag die Erbteilsvollstreckung dem Erblasser in diesen Fällen ein seinen Interessen gerecht werdendes Instrumentarium an die zu Hand geben. Dabei wird vom Erblasser natürlich vorausgesetzt, dass sich der Miterbe der Testamentsvollstreckung und damit dem Erblasserwillen nicht durch Veräußerung seines Anteils entzieht. Ob und aufweIche Weise dies vom Erblasser verhindert werden kann, bildet neben anderen Fragen hinsichtlich der Rechtsfolgen der Erbteilsvollstreckung einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit.