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Schutz des Eigentümers durch Einwendungen und Einreden gegenüber der Grundschuld
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Die Grundschuld ist das eigenartige Institut der deutschen Grundpfandrechte. Die Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothek durch Nichtakzessorietät. Im Vergleich zur hypothekarischen Sicherung ist die Stellung des Grundstückseigentümers bei der Sicherung durch Grundschuld wegen der fehlenden Akzessorietät deutlich schwächer. Das Gesetz stellt dem Eigentümer nur wenige Einrederechte zur Verfügung, deshalb ist die Zentralfrage dieser Arbeit, ob und wie sich der Grundstückseigentümer anhand einer Sondervereinbarung gegen die Grundschuld wehren kann. Ob der Eigentümer dem Erwerber der Grundschuld die Einreden, die dem bisherigen Gläubiger entgegengesetzt werden, entgegensetzen kann, muss in der Arbeit erörtert werden.
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