Privatisierung und Staatsaufgaben
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Welche Aufgaben hat der Staat? Die Auseinandersetzung mit der Privatisierung erfordert die Klärung dieser Frage. In Verfassungsstaaten stellt die Verfassung den Ausgangspunkt für die Staatsaufgabenlehre dar. Ferner ist die Erkenntnis des Staatszwecks notwendige Voraussetzung einer Staatsaufgabenlehre. Wolfgang Weiß geht den entsprechenden Grundlagen und Bedingungen für eine Staatsaufgabenlehre der Bundesrepublik nach. Zentrale Staatszweckbestimmung des Grundgesetzes ist Art. 1 Abs. 1 GG; das Bekenntnis zur Menschenwürde wird in den Grundrechten konkretisiert. Die Staatsaufgaben ergeben sich daher allein aus den Grundrechten. Das führt zu der Erkenntnis, daß Staatsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland alle im öffentlichen Interesse liegenden Angelegenheiten sind, die der Staat unter Einhaltung verfassungsrechtlicher Schranken wahrnimmt und die der Freiheit des einzelnen dienen. Das wird dahin operationalisiert, daß der Staat anstatt eigener Leistung grundsätzlich auf Gewährleistung beschränkt ist. Angelegenheiten, die dem nicht entsprechen, müssen materiell und nicht nur der Form nach privatisiert werden. Dieses Konzept erfordert einen Rückzug des Staates aus nahezu jeder wirtschaftlichen Betätigung. Ferner eröffnet dieser Ansatz Privatisierungspotentiale im Verwaltungsrecht durch stärkere Einbeziehung von Selbstkontrolle und kooperativen Formen. Diese grundsätzliche Beschneidung des Staates auf eine Gewährleistungsverantwortung anstelle von eigenen staatlichen Leistungen entspricht auch einem europäischen Staatlichkeitsbegriff.