Zum Rückgriff auf polizeirechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr im Rahmen der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung
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Hauptziel dieser Arbeit ist die Klärung der Frage, ob die vorbeugende Verbrechensbekämpfung unter die geläufigen polizeilichen Handlungsmöglichkeiten – repressives oder präventives Handeln – subsumiert werden kann oder ob dieser Aufgabenbereich eine neue (dritte) polizeiliche Handlungsform darstellt. Hierbei werden insbesondere der Einsatz Verdeckter Ermittler, der Lauschangriff und die Schleierfahndung untersucht. Die Autorin geht besonders der Frage der staatlichen Tatprovokation unter Berücksichtigung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips und des Grundrechts der Informationsfreiheit nach. Hierbei gelangt sie zu dem Ergebnis, dass ein faires Strafverfahren es verbietet, unverdächtige Personen zu Straftaten zu verleiten.
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Zum Rückgriff auf polizeirechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr im Rahmen der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, Heike Notzon
- Jazyk
- Rok vydání
- 2002
Doručení
Platební metody
2021 2022 2023
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- Titul
- Zum Rückgriff auf polizeirechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr im Rahmen der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Heike Notzon
- Vydavatel
- Lang
- Rok vydání
- 2002
- ISBN10
- 3631399197
- ISBN13
- 9783631399194
- Série
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Hauptziel dieser Arbeit ist die Klärung der Frage, ob die vorbeugende Verbrechensbekämpfung unter die geläufigen polizeilichen Handlungsmöglichkeiten – repressives oder präventives Handeln – subsumiert werden kann oder ob dieser Aufgabenbereich eine neue (dritte) polizeiliche Handlungsform darstellt. Hierbei werden insbesondere der Einsatz Verdeckter Ermittler, der Lauschangriff und die Schleierfahndung untersucht. Die Autorin geht besonders der Frage der staatlichen Tatprovokation unter Berücksichtigung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips und des Grundrechts der Informationsfreiheit nach. Hierbei gelangt sie zu dem Ergebnis, dass ein faires Strafverfahren es verbietet, unverdächtige Personen zu Straftaten zu verleiten.