Willkür im Rechtsstaat?
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Fabian von Lindeiner behandelt das Verbot richterlicher Willkür, das das Bundesverfassungsgericht dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entnimmt. Das Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidungen der Fachgerichte auf, wenn sie willkürlich sind. Willkürlich ist, was in schwerer Weise gegen einfaches Recht verstößt. Das Gericht greift hier sowohl materiell-rechtlich als auch funktionell über seine Kompetenzen hinaus. Die bisher für die Interpretation des Art. 3 Abs. 1 GG als Verbot richterlicher Willkür vorgebrachten Argumente können diese Auslegung nicht rechtfertigen. Dennoch ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot richterlicher Willkür mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn das im Gleichheitssatz enthaltene Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit verlangt vom Richter, das einfache Recht in rechtmäßiger Weise anzuwenden. Da das Bundesverfassungsgericht eine umfassende Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen an diesem Maßstab aber weder in materiell-rechtlicher noch in funktioneller Hinsicht vornehmen darf, ist Art. 3 Abs. 1 GG als Kontrollnorm als Verbot richterlicher Willkür zu interpretieren.