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Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen

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Die sogenannten politischen Delikte bilden eine eigene Straftatbestandsgruppe mit besonderer gerichtlicher Zuständigkeit: Für gravierende Staatsschutzstrafsachen sind die Oberlandesgerichte als Tatsachen-, der BGH als Rechtsmittelinstanz ohne Laienbeteiligung zuständig. Hinzu kommen relevante Probleme im gerichtsverfassungsrechtlichen, grundgesetzlichen und justizhoheitlichen Bereich, bedingt durch übergreifende Kompetenzzuschreibungen zugunsten der Bundesgerichtsbarkeit, bewegliche Zuständigkeiten und die Wahrung des Prinzips des gesetzlichen Richters, gekoppelt mit jeweiligen Folgeproblemen. Die Vielschichtigkeit des Themas erfordert eine historische Rückschau und Analyse der Entwicklung. Auch erfolgt eine Darstellung der unter historischen Aspekten bereits partiell angesprochenen Probleme aus heutiger Sicht mit anschließender Diskussion sowie Lösungsvorschlägen.

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2002

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