Das Insiderhandelsverbot bei öffentlichen Übernahmeangeboten
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Im Vorfeld öffentlicher Übernahmeangebote kommt es immer wieder zu erheblichen Wertpapiertransaktionen, bei denen die Vermutung naheliegt, dass Insider versuchen, ihr Spezialwissen zu eigenem Vorteil auszunutzen. Daher gehören öffentliche Übernahmeangebote zu den klassischen Anwendungsfällen des Insiderrechts. Aber nicht nur solche typischen Insiderfälle finden im Vorfeld von Übernahmeangeboten statt. Auch der Bieter selbst oder die Zielgesellschaft können zu Maßnahmen greifen, die nicht zu den klassischen Fällen zählen, jedoch einen unmittelbaren Bezug zum Insiderrecht aufweisen, da sie mit Wertpapiertransaktionen aufgrund nichtöffentlicher Informationen einhergehen. Der Voraberwerb von Aktien, das warehousing oder spezielle Abwehrmaßnahmen seitens der Zielgesellschaft stellen im Vorfeld des Angebots eine Nutzung nichtöffentlicher Informationen dar. Der Autor stellt die verschiedenen Interessen bei der Nutzung von Insiderinformationen im Vorfeld öffentlicher Übernahmeangebote dar und zeigt auf, weshalb das Insiderrecht einer teleologischen Reduktion bedarf. Dabei greift er rechtsvergleichend auf Erkenntnisse aus dem U. S.-amerikanischen Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht zurück.