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Bewegungsprofile anhand von Mobilfunkdaten im Strafverfahren

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Seit der Einführung der Telefonüberwachung im Jahre 1968 haben die verschiedensten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen Einzug in das Strafverfahren gefunden. Provoziert wurde diese Entwicklung durch neue Formen der Kriminalität einerseits, vor allem aber durch den rasanten Fortschritt auf dem Gebiet der Kommunikationselektronik. Gercke widmet sich einem, allerdings sehr wichtigen Teilaspekt heimlicher Ermittlungseingriffe. Der Autor untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Erstellung von Bewegungsbildern anhand der Mobilfunküberwachung. Dabei handelt es sich um eine Ermittlungsmaßnahme, die in der Praxis zunehmend angewandt wird und zu der in der jüngeren Vergangenheit verschiedene Gerichte bis hin zum BGH-Ermittlungsrichter Stellung genommen haben. Zunächst setzt sich der Autor - vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehaltes - mit den Grundrechten auseinander, die von der Maßnahme tangiert werden: dem informationellen Selbstbestimmungsrecht sowie dem Fernmeldegeheimnis. Anschließend wendet er sich dem Schwerpunkt der Untersuchung, der Suche nach einer etwaigen gesetzlich geregelten Ermächtigungsgrundlage zu. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die Maßnahme de lege lata unzulässig ist. In einem zweiten Teil der Arbeit setzt sich der Autor mit der Kumulation heimlicher Observationsmittel im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auseinander. Die rechtliche Bewertung einer solchen Bündelung von Ermittlungsmethoden, die in der Strafprozeßordnung nirgends explizit ausgeführt wird, ist ein strafprozessuales Grundsatzproblem, das in Rechtsprechung und Literatur bis dahin nur vereinzelt behandelt wurde.

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2002

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