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Die "neue" Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 II VwGO
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Seit dem Bestehen der abstrakten Normenkontrolle in § 47 VwGO wird über die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 II VwGO lebhaft diskutiert. Im Zuge der sogenannten »Beschleunigungsgesetzgebung« der neunziger Jahre wurde der Charakter der Antragsbefugnis durch die Aufgabe der alten »Nachteilsdefinition« und die Angleichung an die Klagebefugnis in § 42 II VwGO wesentlich verändert. Die Novellierung, die der Systematik des § 47 VwGO grundlegend widerspricht, wirft nicht nur im Hinblick auf den Rechtsschutz des Bürgers bei der Kontrolle planerischer Abwägungsentscheidungen zahlreiche Fragen auf, denen diese Arbeit unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur kritisch nachgeht.
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2003, měkká
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