Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozeß (§ 286 ZPO) in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
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Die freie richterliche Beweiswürdigung gehört zu den zentralen Grundsätzen der Zivilprozeßordnung. Dieser Grundsatz findet sich mit gesamtdeutscher Geltung erstmals in der CPO von 1877. Ziel der Arbeit ist es, den Übergang aus den Verfahrensordnungen der Naturrechts- und Partikularrechtskodifikationen zum System der CPO von 1877 und der nachfolgenden Ausformung und Festigung des Beweiswürdigungsrechts durch die umfangreiche Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) bis zu seiner Auflösung im Jahre 1945 darzustellen und zu würdigen. Grundlage der Untersuchung ist die wiederaufgefundene «Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des RG», die bis 1990 in der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes der DDR aufbewahrt wurde und sich jetzt in der Bibliothek des BGH in Karlsruhe befindet.