Ausgewählte Probleme der qualifizierten Drittanerkennung nach § 1599 II BGB
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Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz wurde eine neue Variante der Vaterschaftsanerkennung in das Familienrecht eingeführt, die „`qualifizierte Drittanerkennung“' nach § 1599 II BGB. Hiernach kann ein Dritter bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft eines nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geborenen Kindes anerkennen, wenn die Kindesmutter und der Mann, der bei Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der Anerkennung zustimmen. Die Vorschriften, die die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter anordnen, gelten in diesem Fall nicht, d. h. der Noch- bzw. frühere Ehemann der Mutter ist nicht (mehr) Vater des Kindes. Diese Einschränkung der „`pater-est-Regel“' des § 1592 Nr. 1 BGB wurde bereits vor ihrem Inkrafttreten als die wohl wichtigste, aber auch problematischste Neuerung des KindRG zum Abstammungsrecht bezeichnet. Nach einem Überblick über die abstammungsrechtlichen Neuregelungen nach dem KindRG beschäftigt sich die vorliegende Arbeit zunächst mit den grundsätzlichen Kritikpunkten zu § 1599 II BGB, also mit der Frage der Vereinbarkeit mit der gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung sowie mit der Problematik der angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 1599 II BGB. Es folgt die detaillierte Erörterung praktischer Folgeprobleme im Zusammenhang mit der qualifizierten Drittanerkennung. Behandelt werden heterogene Einzelprobleme wie beispielsweise die Problematik der Geltung des § 1599 II BGB im Fall des Todes eines Ehegatten, die Anfechtung der Anerkennung und namensrechtliche Folgeprobleme.