Verbot der Drittbestimmung im Erbrecht
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Das Verbot der Drittbestimmung im Erbrecht ist von großer praktischer Bedeutung. Es geht um die Frage, ob der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen auch einer anderen Person die Bestimmung seines Vermögensnachfolgers überlassen darf. Diese Frage ist uralt und eine der Grundfragen des Erbrechts – und bis heute nicht abschließend gelöst. Das zeigt sich insbesondere an den sogenannten Unternehmertestamenten, die aufgrund der vermehrt notwendig werdenden Überleitung von Unternehmen oder Anteilen an den sie tragenden Gesellschaften von der Nachkriegsgeneration auf eine neue Generation eine immer größere praktische Bedeutung bekommen. Daneben ist das Thema auch theoretisch äußerst interessant, weil der Gesetzgeber das Drittbestimmungsverbot des § 2065 II BGB nicht durchgehalten, sondern Ausnahmen zugelassen hat, die das Gesamtsystem als wenig kohärent erscheinen lassen und der Kautelarjurisprudenz manche Möglichkeit bieten, ein verboten scheinendes Ziel mit erlaubten Mitteln doch zu erreichen. Im Rahmen dieser Arbeit wird umfassend untersucht, warum der Gesetzgeber insoweit die Testierfreiheit einschränkt und eine Drittbestimmung nicht akzeptiert. Nach einem Überblick zur historischen Entwicklung des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit folgt eine ausführliche Darstellung der heutigen Rechtslage samt der hier bestehenden Kontroversen. Bei der Erörterung von Sinn und Zweck des § 2065 II BGB werden die hierzu vertretenen Ansichten aufgezeigt und auf Ihre Stichhaltigkeit hin überprüft. Das letzte Kapitel setzt sich ausführlich mit den von der Praxis entwickelten Gestaltungsmöglichkeiten zur Erzielung einer weit gehenden Drittbestimmung auseinander. Anhand der gefundenen Ergebnisse wird in der Schlussbetrachtung eine Antwort auf die Frage gegeben, ob das Verbot der Drittbestimmung sinnvoll ist.