Willensfreiheit und Rechtsmissbrauch im Strafantragsrecht
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Für das Zusammenleben innerhalb eines Gemeinwesens und für die Existenz des Einzelnen ist eine verbindliche Gesamtordnung unerlässlich. Der Rechtsstaat gewährleistet unter Regelung der Bereiche des individuellen und sozialen Lebens und staatlichen Wirkens die Freiheit des Einzelnen, indem er freiheitsübersteigende Bestrebungen zurückweist, die die Freiheit anderer Individuen einschränken. Die dynamischen Spannungsrelationen zwischen den gegensätzlichen Freiheitsvorstellungen und dem Ordnungs-, Stabilisierungs- und Integrationsinteresse der demokratisch legitimierten Staatsgewalt werden durch die Verfassung und die auf ihr beruhenden Gesetze reguliert. Das dialektische Verhältnis von Individualautonomie und Sozialbindung, Freiheit und Begrenzung bedarf der ständigen Abwägung. Als schärfstes staatliches Machtinstrument bestimmt und begrenzt das Strafrecht zur Sicherung des Rechts und zum Schutz des Einzelnen die staatliche Strafgewalt und bekämpft durch präventiven Rechtsgüterschutz sozialschädliches Verhalten. Im normierten Orientierungsrahmen des StGB mit seinen Verhaltensregeln an den Bürger und der Handlungsanweisung an die Strafverfolgungsbehörden konfligieren die liberalen Einzelinteressen und der den Rechtsfrieden und Gerechtigkeit durchsetzende staatliche Strafanspruch. Strafe erfolgt, um die Schuld des sein individuelles Freiheitsrecht überschreitenden und damit die Rechte anderer verletzenden Täters auszugleichen, ihm eine Lehre zu erteilen, die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu belegen, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit zu stärken und andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die duale Sanktionsbeziehung wird erweitert, wenn der durch die Straftat Geschädigte im rechtsförmlichen Strafprozess beteiligt wird und eigene Rechte erhält. Das Anliegen des Verletzten – neben seinen privaten Ansprüchen auf Ausgleich des Schadens – an der ungehinderten Ausübung seiner Befugnisse im Strafverfahren kann sowohl mit dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch wie dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren kollidieren. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung, ob die Willensfreiheit des Verletzten bei der Wahrnehmung des Strafantragsrechts eingeschränkt und seine Ausübung rechtsmissbräuchlich sein kann.