Die bilanzielle Abbildung immaterieller Werte im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach BilMoG
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Im Technologiezeitalter wissensbasierter Volkswirtschaften bilden immaterielle Werte - vor allem Marken und der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) - die entscheidenden Erfolgsfaktoren und wesentlichen Werttreiber insbesondere innovativer Unternehmen. Während traditionelle Industrieunternehmen weiterhin aus physischen Werten Erträge erzielen, schöpfen informationsorientierte „High Tech-Unternehmen“ ihre Renditen aus physisch nicht greifbaren Werten. Dieser Entwicklung konnte und wollte sich auch der deutsche Gesetzgeber nicht mehr dauerhaft verschließen und würdigte sie schließlich mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2009 (BilMoG). Das BilMoG hat das vormalige Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene, durch ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ersetzt. Der Ansatz solcher Werte ist nunmehr zwar möglich, erfolgt dann allerdings unter nicht näher bestimmten Voraussetzungen. Weiterhin keine ausdrückliche Regelung hat dagegen die bilanzielle Behandlung von immateriellem Anlagevermögen erfahren, das im Rahmen von Unternehmenstransaktionen entgeltlich erworben wird. Dessen Voraussetzungen für den Ansatz und die Bewertung in der Bilanz bleiben damit gänzlich unbestimmt. Die modernisierten Bilanzierungsvorschriften des HGB sind nicht auf die ungeteilte Zustimmung der Literatur gestoßen. Zwar kann die bilanzielle Abbildung selbst geschaffener, immaterieller Werte für bestimmte Rechnungslegungsadressaten und deren Anlageentscheidung durchaus relevant sein; die Änderungen bergen jedoch auch die Gefahr, dass die Rechnungslegung komplexer und damit für alle Rechnungslegungsadressaten weniger verlässlich wird. Das vorliegende Werk macht sich die dezidierte Auseinandersetzung mit den Argumenten für und wider die modernisierten Bilanzierungsvorschriften zum Gegenstand der Untersuchung und systematisiert die bilanzielle Abbildung immaterieller Werte im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach dem BilMoG. Die Untersuchung erfolgt dabei auf der einen Seite unter besonderer Berücksichtigung von Marken, deren Ansatz ausdrücklich verboten ist, sofern sie selbst geschaffen und Anlagevermögen sind, und auf der anderen Seite unter besonderer Berücksichtigung des GoF, dessen Ansatz dagegen Pflicht ist, sofern er entgeltlich erworben wurde.