Reformationsprozesse am Reichskammergericht
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Als Reformationsprozesse werden Gerichtsprozesse bezeichnet, die in einen Zusammenhang mit der Reformation gebracht werden können und die zeitlich vor dem Augsburger Religionsfrieden an den Gerichten anhängig gemacht wurden. Reichskammergerichtlichen Reformationsprozessen ist eine besondere politische Bedeutung zuzumessen. Diese ist darin begründet, dass das Reichskammergericht erstinstanzlich für Fälle des Landfriedensbruchs zuständig war und reformatorische Handlungen durch Schaffung von Religionsfriedenstatbeständen Landfriedenbrüchen gleichgestellt wurden. Das Reichskammergericht war folglich auch für Fälle des Religionsfriedensbruchs erstinstanzlich zuständig. Originäre Glaubensfragen fanden am Reichskammergericht keine Berücksichtigung. Das Reichskammergericht war weder für die Klärung theologischer Fragen zuständig, noch wollten sich die Assessoren des Reichskammergerichts zu geistlichen Fragestellungen äußern. Am Reichskammergericht ging es somit um die Maßnahmen, durch die reformatorische Bestrebungen zur Durchsetzung gelangten oder gelangen sollten. Überwiegend ging es dabei um Eingriffe in geistlichen Besitz. Die Rechtsgültigkeit der Religionsfriedenstatbestände und eines aufgrund eines Verstoßes gegen einen solchen Tatbestand geführten Prozesses waren zwischen den Glaubensparteien umstritten. Einige Reichsstände erkannten die neu geschaffenen Religionsfriedenstatbestände nicht an und protestierten gegen sie. Inwieweit die umstrittenen Religionsfriedenstatbestände tatsächlich Eingang in reichskammergerichtliche Reformationsprozesse gefunden haben, wird in der vorliegenden rechtshistorischen Untersuchung durch Analyse entsprechender Prozessakten geprüft. Dabei werden auch die Genese der Religionsfriedenstatbestände und das Verhältnis der einzelnen Landfriedensbruch- und Religionsfriedensbruchtatbestände zueinander untersucht. Daneben soll die Untersuchung auch Aufschlüsse zu den Prozesstaktiken der Parteien geben.