Vorteilsgewährungen an Vorstände börsennotierter Aktiengesellschaften in Übernahmesituationen
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Vorteilsgewährungen an Vorstände börsennotierter Aktiengesellschaften sind in den letzten Jahren verstärkt in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Katalysator für diese Entwicklung war die viel beachtete Übernahme der Mannesmann AG durch die Vodafone Airtouch plc., im Zuge derer führenden Verwaltungsmitgliedern der Mannesmann AG sogenannte „Appreciation Awards“ gewährt wurden. Unter dem Eindruck dieser spektakulären Übernahme wurde auch der deutsche Gesetzgeber tätig und nahm in das im Jahr 2001 erlassene WpÜG eine Regelung auf, nach der es „dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen verboten ist, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.“ Diese Regelung, die sich nunmehr in § 33d WpÜG findet, fristet in der juristischen Diskussion und auch in der gerichtlichen Praxis allerdings ein Schattendasein. Bis zum heutigen Tag ist zu ihr noch kein einziges Urteil ergangen. Der Autor untersucht, aus welchen Gründen die Norm - deren Regelungsgehalt sich in einem Schnittfeld zwischen allgemeinem Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht bewegt - bislang ein solch „zahnloser Tiger“ geblieben ist. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 33d WpÜG in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als zivilrechtliches Verbotsgesetz nicht effektiv prozessual durchsetzbar ist. Aus diesem Grunde wird angeregt, die bereits im Gesetzgebungsverfahren vorgezeichnete Idee einer durch die BaFin zu überwachenden Bußgeldbewehrung wieder aufzugreifen. Einen weiteren Schwerpunkt der Studie bildet der Vorschlag, die von vielen als missglückt empfundene Rechtfertigungsvoraussetzung des § 33d WpÜG unter Zuhilfenahme des aus dem öffentlichen Recht bekannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu konkretisieren. Der Inhalt einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung wird anhand des Beispiels von Managementbeteiligungen im Rahmen von Private Equity-Transaktionen - dem wohl praktisch relevantesten Anwendungsfall der Norm - exemplarisch erklärt.