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Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.

Die Bestandskraft des Verwaltungsakts und ihre Durchbrechung auf Antrag des Betroffenen.

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Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen erwachst ein Verwaltungsakt in Bestandskraft. Dies hat insbesondere zur Folge, dass er nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder geandert werden kann. Eine Moglichkeit, zu einer neuen abweichenden Entscheidung zu gelangen, stellt 51 VwVfG dar, dessen Analyse den Gegenstand der Arbeit bildet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Darstellung der unubersichtlichen Entstehungsgeschichte der Norm und der Betrachtung ihrer historischen Vorbilder. Eingehend untersucht werden ferner die Einbettung des 51 VwVfG in das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem und den verwaltungsverfahrensrechtlichen Korrekturmechanismus. Schwerpunkte bilden dabei eine Analyse des Verhaltnisses von 51 VwVfG zu den 48-49 VwVfG, welche Rucknahme und Widerruf von Verwaltungsakten erlauben, und die Betrachtung problematischer Mehrpersonenkonstellationen.

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Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens., Ulrich Gatzka

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2021
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Titul
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.
Podtitul
Die Bestandskraft des Verwaltungsakts und ihre Durchbrechung auf Antrag des Betroffenen.
Jazyk
německy
Rok vydání
2021
Vazba
měkká
Počet stran
183
ISBN10
3428182553
ISBN13
9783428182558
Série
Anotace
Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen erwachst ein Verwaltungsakt in Bestandskraft. Dies hat insbesondere zur Folge, dass er nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder geandert werden kann. Eine Moglichkeit, zu einer neuen abweichenden Entscheidung zu gelangen, stellt 51 VwVfG dar, dessen Analyse den Gegenstand der Arbeit bildet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Darstellung der unubersichtlichen Entstehungsgeschichte der Norm und der Betrachtung ihrer historischen Vorbilder. Eingehend untersucht werden ferner die Einbettung des 51 VwVfG in das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem und den verwaltungsverfahrensrechtlichen Korrekturmechanismus. Schwerpunkte bilden dabei eine Analyse des Verhaltnisses von 51 VwVfG zu den 48-49 VwVfG, welche Rucknahme und Widerruf von Verwaltungsakten erlauben, und die Betrachtung problematischer Mehrpersonenkonstellationen.