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Die Arbeit untersucht, ob Anstaltsärzte verpflichtet sind, Tatsachen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren, an Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. Zunächst werden die landesgesetzlichen Bestimmungen und § 114e StPO analysiert, um den Regelungsadressaten zu ermitteln. Das Ergebnis zeigt, dass Anstaltsärzte nach § 114e StPO weder verpflichtet noch befugt sind, Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Die gewonnenen Informationen von Gefangenen können für die Strafverfolgung von Bedeutung sein, jedoch unterliegen Anstaltsärzte der ärztlichen Schweigepflicht. Die Arbeit behandelt auch, ob und wann Anstaltsärzte zur Offenbarung verpflichtet oder befugt sind. Es werden die rechtlichen Grundlagen der ärztlichen Schweigepflicht sowie Offenbarungspflichten und -befugnisse betrachtet. Zudem wird der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht im Verhältnis zu Berufs- und Strafrecht erläutert. Die Offenbarungspflichten des Anstaltsarztes werden im Kontext relevanter Paragraphen und Gesetze untersucht. Schließlich wird erörtert, wie mit unrechtmäßig offenbarten Tatsachen umgegangen werden kann, einschließlich der Verwertbarkeit solcher Informationen im Strafprozess. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Thesen und einem Anhang, der relevante Gesetze und ein Literaturverzeichnis enthält.
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Vom Reden und Schweigen des Anstaltsarztes, Hannah Birte Ofterdinger
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