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Nachversteuerung als Rechtsfolge des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot

Vorteilserstreckung als Alternative?

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Die EU-Mitgliedstaaten agieren risikolos bei der rechtswidrigen Subventionsvergabe. Die Empfänger, die eine steuerliche Beihilfe kaum rechtssicher erkennen können, tragen einseitig die nachteilhaften Konsequenzen für das staatliche Fehlverhalten. Die Anerkennung einer alternativen Rechtsfolge könnte dem Problem möglicherweise entgegenwirken. Unionsrechtswidrige Beihilfen müssen die Mitgliedstaaten zurückfordern. Im Steuerrecht erfolgt dies durch die Nacherhebung der rechtswidrig nicht erhobenen Steuer. Vertrauensschutzgesichtspunkte finden nach bisheriger Praxis faktisch keine Berücksichtigung, auch steuerrechtliche Besonderheiten nicht. Das Problem der Rechtsunsicherheit der Identifizierung einer Steuerbeihilfe wirkt sich einseitig zu Lasten der Steuerpflichtigen aus. Der Mitgliedstaat trägt keine nachteilhaften Konsequenzen für sein rechtsbrüchiges Verhalten, vielmehr kann er sogar davon profitieren. Dies nahm der Autor zum Anlass, den Tatbestand und die Rechtsfolgen des Beihilfenverbots aus steuerrechtlicher Perspektive dogmatisch näher zu durchleuchten, dabei geprägt von der Ausgangsthese, ob eine alternative Rechtsfolge zur Nachbesteuerung aus dem Unionsrecht herzuleiten ist und diese Alternative sogar unionsrechtliche Pflicht sein könnte. Inhaltsverzeichnis A. Problemaufriss I. Bedeutung des Beihilfenverbots für den Europäischen Binnenmarkt II. Bedeutung des nationalen Steuerrechts für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union III. Bindung an die unionsrechtlichen Maßstäbe auch im Steuerrecht IV. Rückforderung als Rechtsfolge des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot B. Zielsetzung und Gang der Untersuchung C. Das Beihilfenverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV aus steuerrechtlicher Perspektive I. Staatlich und aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe II. Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige III. Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung IV. Ausnahmen vom Beihilfenverbot V. Fazit zu C D. Rechtsfolgen der Qualifikation einer steuerlichen Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV I. Die Beihilfenkontrollverfahren II. Rückforderung unionsrechtswidrig gewährter Steuerbeihilfen von den Begünstigungsempfängern III. Erstreckung rechtswidrig gewährter Beihilfen auf die benachteiligten Konkurrenten IV. Fazit zu D E. Thesenartige Zusammenfassung der Ergebnisse

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Nachversteuerung als Rechtsfolge des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot, Michael Szymczak

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