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Die Dissertation untersucht, ob der Rundfunkbeitrag gemäß § 1 RBStV und § 35 MStV als Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinne einzuordnen ist und ob er aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder verfassungswidrig ist. Die Abgrenzung zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben ist entscheidend, da die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern davon abhängt. Steuern sind auf die in Art. 106 GG genannten Typen beschränkt, während den Gesetzgebern im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben nur Vorzugslasten und Sonderabgaben zur Verfügung stehen. Seit 2013 erheben die Länder den Rundfunkbeitrag zur Finanzierung eines unabhängigen Rundfunks gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Das BVerfG hat in einem Urteil von 2018 die finanzverfassungsrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags behandelt und festgestellt, dass er verfassungsgemäß ist. Diese Einordnung wird jedoch von der Steuerrechtswissenschaft als problematisch angesehen, da der Beitrag nicht die Merkmale einer Gegenleistung aufweist und somit nicht von den Steuern abgrenzbar ist. Die Einordnung als Sonderabgabe scheitert an der heterogenen Erhebung des Beitrags. Letztendlich wird argumentiert, dass die Sicherung der freien Meinungsbildung über öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ein öffentliches Gut darstellt, das durch Steuern finanziert werden sollte, um den Anforderungen an einen meinungsvielfaltssichernden Rundfunk gerecht zu werden.
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Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?, Michel Michelle
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