Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 I BGB bei kauf- und werkvertraglichen Mängeln
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Der Bundesgerichtshof hat mit der «Schwimmerschalter-Entscheidung» im Jahr 1976 den Anwendungsbereich der Eigentumsverletzung im Sinne des 823 I BGB erweitert. Mit der «Vergaserzug-Entscheidung» 1983 wurde das Problem des «weiterfressenden» Mangels, d. h. die Selbstzerstörung einer neuen Sache durch Realisierung eines von Anfang an vorhandenen Teilmangels, erneut aufgegriffen. Eine dogmatische Grundlage, die zuletzt in einer Verkehrssicherungspflicht/Produ- zentenhaftung gesehen wurde, ist nicht nachweisbar. Darüberhinaus bedarf es angesichts der unterschiedlichen Verjährungsregelungen einer exakten Abgrenzung zwischen gewährleistungsrechtlichen und deliktischen Ansprüchen. Die Abgrenzungskriterien von Rechtsprechung und Literatur werden dargestellt und gewertet. Konsequenzen dieses ausufernden Eigentumsschutzes können sich bei einer mangelhaften Bauwerkserrichtung ergeben.