Sucht polarisiert - auch die Psychotherapie. Das Buch ist ein Update des State of the Art psychodynamischer Suchttherapie. Nach einem weiterhin aktuellen Beitrag aus den 1980er Jahren zur Theorie und therapeutischen Haltung folgen Artikel aus sozialpsychologischer, klinisch-therapeutischer, weltanschaulicher und kulturkritischer Sicht, ein ernüchternder Therapiereport eines Betroffenen, ein Support zur Anwendung der OPD und zum Transfer der Therapieergebnisse in die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Weiterbildung und Selbstverständnis von Suchttherapeuten, die Bedeutung der sozialen Arbeit, die Rolle der Selbsthilfe und der Beziehungsgestaltung in der Therapie werden ebenso erörtert wie die Frage der Einbettung der "Sucht" in politisch-ökonomische Kontexte.
Andreas Dieckmann Knihy




Neben der juristischen Person verleiht allein die Figur der Gesamthand Menschen die Fähigkeit, im Rechtsverkehr als Gemeinschaft aufzutreten. Die herrschende Meinung sieht in der Gesamthand als „Gruppe“ ein Rechtssubjekt, das aber keine juristische Person sein soll. Diese Gruppenlehre führt sich selbst auf Gierkes deutsch-rechtliche Gesamthandslehre im 19. Jahrhundert, am Vorabend des BGB, zurück. Dieser dogmengeschichtliche Ansatz trifft zwar als solcher zu, nicht aber die Schlussfolgerung daraus. Für Gierke war die Gesamthand gerade kein Rechtssubjekt, sondern bloß ein Rechtsverhältnis. Andreas Dieckmann rekonstruiert daher erneut umfassend Gierkes Gesamthandslehre. Dabei bilden Gesamthand und juristische Person als Notwendigkeit den doppelten Gegenstand der Untersuchung, da Gierke seine germanistische Gesamthandsfigur in Auseinandersetzung mit Savignys romanistischer Rechtsfigur der juristischen Person entwickelt hat.
Die Ökonomische Analyse des Rechts fußt auf dem Verhaltensmodell des homo oeconomicus, eines Menschen also, der stets seinen Eigennutz kalkuliert und rational danach handelt. Dieses Menschenbild gehört mittlerweile auch in Deutschland zum methodischen Kanon der Rechtswissenschaft. Entgegen ihrem universellen Anspruch wendet sich die Ökonomische Analyse des Rechts hauptsächlich an den Gesetzgeber, nicht aber an den Rechtsanwender. Der akademische Nachwuchs der Juristischen Fakultät an der Leibniz Universität Hannover ist auf seiner ersten Mittelbautagung der Frage nachgegangen, ob gleichwohl das Verhaltensmodell des homo oeconomicus von der Rechtspraxis aufgenommen wird. Der vorliegende Band vereint drei orientierende Beiträge zur Schnittstellen-Problematik von Ökonomie und Jurisprudenz sowie sechs Untersuchungen zur Rechtspraxis, die thematisch vom Verbraucher-, Wettbewerbs- und Familienrecht über das Straf- und Arbeitsrecht bis zum Gewerblichen Rechtsschutz reichen.
Die Schuldrechtsreform hat das BGB in seinen Grundlagen entscheidend verändert. So ist die Gattungsschuld als neues Grundmodell des Schuldrechts an die Stelle der Stückschuld getreten. Beleg für diesen tiefgreifenden Systemwechsel ist die Einführung eines allgemeinen Nacherfüllungsanspruchs im Zuge der Schuldrechtsreform. So besteht zwischen Gattungsschuld und Nacherfüllungsanspruch ein unauflösbarer Zusammenhang, welcher sich aber nur demjenigen erschließt, der um die im römischen Recht begründeten, strukturellen Unterschiede zwischen Stück- und Gattungsschuld weiß. Erst dieses Wissen offenbart die gesamte Tragweite des Systemwechsels und damit die Bedeutung der vorliegenden Schrift.