Volksbeschlüsse in Seebundangelegenheiten
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Athen hat gegenüber seinen Bundesgenossen im Ersten attischen Seebund Herrschaft auch in den Formen des Rechts ausgeübt. In Rat und Volksversammlung werden Anträge zu Volksbeschlüssen formuliert, mit denen der athenische Demos ein zunehmend differenziertes Instrumentarium entwickelt, das den Bundesgenossen einen verfahrensrechtlich geordneten Dialog mit der Vormacht ermöglicht. Dieses wirkt sich bei Streitigkeiten um Tribut- und Reparationszahlungen aus. Es schützt die Gastfreunde und Geschäftsträger Athens. Es erleichtert die Wahrung von Individualansprüchen. In Ansätzen enthält es auch strafprozessuale Garantien. Grundlage der Untersuchung sind die erhaltenen, als Inschriften auf Marmorstelen publizierten Volksbeschlüsse. Sie waren unmittelbar geltendes Recht - hierin liegt ihr besonderer Wert für den Rechtshistoriker. Ihr Erhaltungszustand ist zumeist fragmentarisch: Vorschläge für mögliche Ergänzungen zu unterbreiten, ist ein weiteres Anliegen dieser Schrift.