Der Zweck im Verwaltungsrecht
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Das Zweckdenken ist dem Verwaltungsrecht seit jeher vertraut. Ausgangspunkt der Untersuchung von Katharina Schober ist daher die historische Entwicklung der Verwendung von Zwecken im Verwaltungsrecht. Sie zeigt, dass eine Zweckorientierung im Recht unausweichlich ist, wenn man nicht bei einem vordergründigen Wortlautverständnis stehen bleiben will. Durch ihre Subjektivität, Vielschichtigkeit und schwere Fassbarkeit stellen Zwecke jedoch zugleich einen Unsicherheitsfaktor dar, der die Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung lockert. Aufgrund der zunehmenden Finalisierung des Verwaltungsrechts in den letzten Jahrzehnten scheint das Problem der Vagheit von Zwecken heute drängender zu sein als früher. Ein Lösungsansatz, auf den der Gesetzgeber in neuerer Zeit immer häufiger zurückgreift, stellen die sogenannten Leitvorschriften dar, mit denen der Gesetzgeber die von ihm verfolgten Zwecke in einem der ersten Paragraphen des Gesetzes näher konkretisieren kann. Wie Katharina Schober in einer übergreifenden empirisch fundierten Analyse des Umgangs von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur mit 22 Leitvorschriften in Umweltrechtsgesetzen zeigt, bleibt diese Konkretisierung in der Praxis jedoch aus. Den untersuchten Leitvorschriften mangelt es insbesondere an hinreichender Klarheit. Ferner fehlt es nicht selten an einer Kongruenz der Leitvorschrift mit dem nachgestellten Gesetz. Eine stärkere Bindung von Verwaltung und Rechtsprechung an die gesetzgeberischen Grundentscheidungen vermögen die geltenden Leitvorschriften somit nicht zu gewährleisten. Dies zeigt sich auch darin, dass Rechtsprechung und Literatur den umweltrechtlichen Leitvorschriften keine große praktische Bedeutung beimessen. Die Wirkung der Leitvorschriften ist somit weniger eine tatsächliche als eine symbolische.